Artikel 93 "4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.."
Artikel 16a (1) "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Artikel 16a (3) "Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird."
>> Artikel 35 "(1) ALLE BEHÖRDEN DES BUNDES UND DER LÄNDER LEISTEN SICH GEGENSEITIG RECHTS- UND AMTSHILFE."